Aktueller Stand
Amtliche Brandenburgische Bauordnung geprüft am 25.08.2026.

Nach § 61 Brandenburgische Bauordnung sind Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche und bis 4 m Tiefe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Unabhängig davon müssen öffentlich-rechtliche Anforderungen wie Planungsrecht, Abstände, Denkmalschutz und Standsicherheit eingehalten werden.
Amtliche Brandenburgische Bauordnung geprüft am 25.08.2026.
Bis 30 m² Fläche und bis 4 m Tiefe, außer im Außenbereich.
§ 61 stellt ausdrücklich klar, dass andere öffentlich-rechtliche Anforderungen weiter gelten.
Bebauungsplan, Satzungen, Grenze und Schutzstatus des konkreten Grundstücks prüfen.
Die aktuelle Brandenburgische Bauordnung nennt in § 61 Terrassenüberdachungen bis 30 m² Fläche und bis 4 m Tiefe als verfahrensfrei. Die Ausnahme gilt nicht im Außenbereich. Maßgeblich sind die tatsächlichen Abmessungen und die Einordnung des Vorhabens.
Bereits Absatz 1 derselben Vorschrift stellt klar: Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den Anforderungen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften und lässt bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse unberührt. „Kein Bauantrag“ ist daher nicht gleichbedeutend mit „ohne weitere Prüfung zulässig“.
Ein Bebauungsplan oder eine örtliche Satzung kann festlegen, wo und wie auf dem Grundstück gebaut werden darf. Im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich gelten andere planungsrechtliche Maßstäbe. Die Frage, ob ein Grundstück im Außenbereich liegt, sollte nicht anhand der Umgebung geraten werden.
Abstände zur Grenze, Brand- und Nachbarschutz sowie Denkmalschutz können ebenfalls relevant werden. Die zuständige Gemeinde oder untere Bauaufsichtsbehörde kann Auskunft zum konkreten Grundstück geben.
Auch verfahrensfreie Dächer müssen sicher sein. Spannweiten, Glasfelder, Schnee- und Windlasten, Befestigung am Gebäude und Fundamente sind fachlich zu bemessen. Die Genehmigungsfreiheit ersetzt keine Systemstatik und keine Prüfung des tatsächlichen Baugrunds.
Bei Sonderfällen, abweichenden Abmessungen oder unklarer Grundstückssituation sollte vor Bestellung eine belastbare behördliche oder fachplanerische Klärung erfolgen.
Prüfdatum: 25.08.2026. Die Brandenburgische Bauordnung wurde zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2026 geändert; weitere im amtlichen Portal ausgewiesene Änderungen treten teilweise erst 2027 in Kraft. Vor Baubeginn ist der dann gültige Stand erneut zu prüfen.
| Ebene | Beispiel | Prüfung |
|---|---|---|
| Bauordnungsrecht | Verfahrensfreiheit nach Fläche und Tiefe | § 61 BbgBO |
| Planungsrecht | Bebauungsplan, Innen- oder Außenbereich | Gemeinde/Bauaufsicht |
| Nachbarschutz | Grenze und geschützte Belange | projektbezogen |
| Technik | Statik, Glas, Anschluss, Fundamente | System- und Fachplanung |
Die Antworten geben eine erste Orientierung. Maßgeblich bleiben Grundstück, Gebäude, Nutzung und das konkret gewählte System.
Nein. Brandenburg nennt bis 30 m² und bis 4 m Tiefe, Berlin bis 30 m² und bis 3 m Tiefe. Die weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich ebenfalls.
Die Verfahrensfreiheit dieser Regel greift dort nicht. Ob ein Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich liegt, sollte die zuständige Stelle klären.
Karalus kann die Koordination über ein Architekten-Partnernetzwerk unterstützen. Behördenleistungen und Bauvorlagen sind Bestandteil, wenn sie im konkreten Angebot vereinbart werden.
Senden Sie uns Projektort, ungefähre Maße, Fotos und Ihre wichtigsten Nutzungswünsche. Wir ordnen die nächsten Schritte gemeinsam ein.